Schadenersatz- und Gewährleistung

Ich biete kompetente Unterstützung in Rechtsfragen zu Schadenersatz und Gewährleistung. Ich vertrete Sie bei Schadenersatzansprüchen, Gewährleistungsansprüchen und Garantieansprüchen.

Mein Fokus liegt auf der außergerichtlichen Lösung, der Prüfung von Erfolgsaussichten in Gerichtsverfahren und der Vertretung vor Gericht zum Beispiel in den Bereichen Baumängel und Verkehrsunfall

Arzthaftung - Ärzte

Ärzte sind verpflichtet, eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten, aber leider können trotz aller Bemühungen Fehler passieren. In solchen Situationen ist es von entscheidender Bedeutung, sich rechtlich unterstützen zu lassen. Ich vertrete Sie außergerichtlich und vor Gericht bei der Abwehr von Ansprüchen Ihrer Patienten.

Arzthaftung - Patienten

Patienten haben das Recht auf die bestmögliche medizinische Versorgung sowie auf umfassende Aufklärung über ihre Behandlungen. Wenn es jedoch zu Fehlbehandlungen oder einer mangelnden Aufklärung kommt kann dies gravierende Folgen haben. In solchen Situationen ist es unerlässlich, dass Patienten ihre Rechte kennen und angemessen vertreten werden. Eine bereits außergerichtliche Vertretung ist unerlässlich vor allem im Bereich des Umfangs der Ansprüche als auch im Hinblick auf die mögliche Verjährung von Ansprüchen.

Amtshaftung

"Amtshaftung" betrifft die Haftung öffentlicher Rechtsträger, wie Gebietskörperschaften, für rechtswidriges Verhalten ihrer Amtsträger, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich im Artikel 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und im Amtshaftungsgesetz von 1949.

"Rechtswidrigkeit" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten eines Amtsträgers gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Dies umfasst Verstöße gegen alle Normen, die darauf abzielen, Schäden an Personen oder Eigentum zu verhindern.

Ein rechtswidriges Verhalten kann sowohl durch aktive Handlungen als auch durch Unterlassungen entstehen, wenn der Amtsträger eine Pflicht zur Handlung hatte und diese Handlung den Schaden hätte verhindern können. In solchen Fällen muss der Geschädigte nachweisen, dass bei ordnungsgemäßem Verhalten des Amtsträgers der Schaden vermieden worden wäre.

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