Das Erstgespräch

Ein erstes Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt ist grundsätzlich kostenpflichtig, es sei denn, es wurde ausdrücklich eine kostenfreie Erstberatung vereinbart oder von der Anwältin bzw. dem Anwalt explizit angeboten. Schon während dieser ersten Beratung werden wertvolle Leistungen erbracht, für die eine Abrechnung nach dem üblichen Tarif erfolgen kann – dies gilt auch für telefonische Beratungen.

Es ist wichtig, die Erste Anwaltliche Auskunft, die von den Rechtsanwaltskammern angeboten wird, hiervon abzugrenzen. Im Rahmen dieser Auskunft erhalten Ratsuchende in einem einführenden Gespräch unentgeltlich Informationen und Orientierung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Für eine umfassende Erstberatung verrechne ich €250,00 (zzgl USt)

Verrechnungsmöglichkeiten

Die Vergütung für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts kann auf verschiedene Weise erfolgen: als Pauschalhonorar, basierend auf dem Zeitaufwand oder gemäß einem festgelegten Tarif. Zusätzlich kann eine Vereinbarung über einen Erfolgszuschlag getroffen werden.

Abrechnung nach Tarif

Die tarifliche Abrechnung meiner Leistungen basiert auf gesetzlichen Grundlagen wie dem Rechtsanwaltstarifgesetz, den Allgemeinen Honorar-Kriterien oder dem Notariatstarifgesetz. Das Rechtsanwaltstarifgesetz findet Anwendung auf anwaltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren sowie in Fällen, in denen keine spezifische Vereinbarung zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und dem Mandanten besteht. Bemessungsgrundlage für die Abrechnung der Leistungen ist der sogenannte Streitwert. Dieser Streitwert kann einerseits eine Geldleistung  sein, wie etwa der Schaden nach einem Unfall, ein gewährtes Darlehen etc. oder wird vom Gesetzgeber festgelegt. Der Streitwert zum Beispiel für ein strittiges Scheidungsverfahren beträgt € 6.000,00 für das Aufteilungsverfahren ist der Streitwert jener Wert, der der Aufteilung unterliegt oder von einer Person gefordert wird.

Zeithonorar

Bei einem Zeithonorar wird ein Honorar pro verbrachter Zeiteinheit festgelegt. Die Höhe des Honorars orientiert sich am Schwierigkeitsgrad der zu erledigenden Aufgaben. Die Möglichkeit der Verrechnung nach dem sogenannten „Stundensatz“ können wir gerne besprechen.

 

Im Fall der Abrechnung nach Stundensatz beträgt dieser € 300,- zzgl. USt für allgemein zivilrechtliche sowie Verwaltungsstrafsachen sowie € 400,- zzgl. USt. für familien-, aufteilungs- sowie erbrechtliche Angelegenheiten.

Pauschalhonorar

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars kann ebenfalls besprochen werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Aufwand gut abgeschätzt werden kann.

 

Meine Abrechnung erfolgt immer transparent und nachvollziehbar. Die Details bespreche ich mit Ihnen im Detail und werde ich meine Leistungen bei länger dauernden Verfahren jedenfalls quartalsweise abrechnen.

Akonto

Bei Beauftragung kann ein Kostenakonto fällig werden, welches sich nach dem geschätzten Arbeitsaufwand richtet und mit dem Honorar gegenverrechnet wird.

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