Obsorge

Vorläufige elterliche Verantwortung

§ 180 ABGB

Das Gericht trifft eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und:

  1. nach der Auflösung der Ehe oder häuslichen Gemeinschaft der Eltern keine Vereinbarung gemäß § 179 innerhalb einer angemessenen Frist zustande kommt oder
  2. ein Elternteil die alleinige Obsorge oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt.

Während der vorläufigen Regelung bleibt die bisherige Obsorgeregelung aufrechterhalten. Ein Elternteil wird für sechs Monate mit der hauptsächlichen Betreuung des Kindes in seinem Haushalt betraut, während der andere Elternteil ein ausreichendes Kontaktrecht erhält, um die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnehmen zu können. Die Details des Kontaktrechts, der Pflege und Erziehung sowie der Unterhaltsleistung werden im Einvernehmen der Eltern oder auf gerichtliche Anordnung festgelegt.

Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet das Gericht endgültig über die Obsorge, basierend auf den Erfahrungen der vorläufigen Phase und dem Kindeswohl. Das Gericht kann die vorläufige Regelung verlängern. Bei gemeinsamer Obsorge legt das Gericht fest, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.

Nach einer endgültigen Obsorgeregelung kann jeder Elternteil bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse eine Neuregelung der Obsorge beantragen, wobei die Absätze 1 und 2 entsprechend gelten.

link: OGH 3.4.2024 3 Ob43/24f:

Die Dauer der elterlichen Verantwortung muss nicht abgewartet werden, wenn sich klar ergibt, dass ein Elternteil nicht in der Lage ist eine ausreichende Kommunikation und Kooperation zu zeigen.

Hier: Vater ignorierte einen rechtskräftigen Beschluss, akzeptierte die begleiteten Kontakte nicht und hielt sich nicht an ein bestehendes Annäherungsverbot.

§ 181 ABGB regelt, dass die Festlegung der alleinigen Obsorge oder die Übertragung der Obsorge dann zu erfolgen hat, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Für die Entscheidung über die Obsorge nach einer festgelegten elterlichen Verantwortung kommt es nur darauf an, welche Regelung dem Kindeswohl eher entspricht.